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Traktor

Allgemeine Mietbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Alle Mietverträge werden ausschließlich auf Grund-lage dieser Allgemeinen Mietbedingungen abge-schlossen. Sie gelten sowohl gegenüber Unterneh-mern (§ 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Soweit einzelne Regelungen aus-schließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich gekenn-zeichnet.
1.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Text-form. Individuelle Abreden im Einzelfall (auch mündlich) haben Vorrang.

 

2. Mietpreis
2.1. Die jeweils gültige Preisliste ist Bestandteil dieser Bedingungen und gilt bis auf Widerruf oder Heraus-gabe einer neuen Preisliste. Sie ist jederzeit unter https://www.bbv-baumaschinen.de/mietpreisliste einzusehen. Preisänderungen bleiben gegenüber Unternehmern vorbehalten. Gegenüber Verbrau-chern gilt der im Einzelvertrag vereinbarte Preis; Preisänderungen nach Vertragsschluss sind nur zu-lässig, sofern dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird.
2.2. Preislisten gelten für neu abzuschließende Mietver-träge. Änderungen gelten nicht für bereits bestä-tigte Mietpreise, es sei denn, dies ist im Einzelver-trag ausdrücklich vereinbart.
2.3. Alle genannten Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Verbrau-chern wird der Gesamtpreis einschließlich der ge-setzlichen Mehrwertsteuer im Einzelvertrag ausge-wiesen (Bruttopreis).
2.4. Der Vermieter behält sich vor, vor Beginn der Miet-zeit eine Kaution zu verlangen. Diese wird bei Rück-gabe der Mietmaschine ausgezahlt. Besteht eine offene Forderung aus dem Mietverhältnis, darf der Vermieter bis zu deren Höhe aufrechnen.
2.5. Der Vermieter ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist so-fort nach Rechnungserhalt fällig. Der Beginn der Mietzeit ist von der vollständigen Zahlung dieser Anzahlung abhängig. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
2.6. Die Miete wird regelmäßig monatlich zum Monats-ende oder bei Rückgabe der Maschine abgerech-net.
2.7. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
2.8. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen, Gutschriften sowie gegebenenfalls Mahnungen per E-Mail übermittelt werden. Hierzu verpflichtet er sich, dem Vermieter eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.


3. Mietdauer
3.1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. Abholung der Maschine und endet mit dem Tag der Rückgabe an den Vermieter oder einen an-deren vereinbarten Rückgabeort.
3.2. Angefangene Miettage gelten als volle Kalender-tage.
3.3. Eine automatische Verlängerung durch Weiterbe-nutzung ist ausgeschlossen.
3.4. Die Mietzeit endet frühestens mit Ablauf der verein-barten Mietdauer.
4. Übergabe der Maschine
4.1. Der Mieter erhält die Maschine betriebsbereit, ge-prüft und vollgetankt.
4.2. Der Zustand wird im Übergabeprotokoll festgehal-ten.
4.3. Sichtbare Mängel müssen direkt bei Übergabe do-kumentiert werden.
4.4. Versteckte Mängel sind vom Mieter sofort schriftlich zu melden.
4.5. Mit der Abholung der Maschine geht das Transport-risiko auf den Mieter über.


5. Transport
5.1. Transport, Verladung und Entladung sind grund-sätzlich Sache des Mieters.
5.2. Wenn wir liefern, erfolgt die Anlieferung „frei Bord-steinkante“.
5.3. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anlieferung und Abholung zum vereinbarten Zeitpunkt ungehin-dert erfolgen können.
5.4. Ist dies aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, insbesondere weil der Einsatzort nicht zugänglich ist, erforderliche Vorbereitungen nicht getroffen wurden oder keine empfangsberech-tigte Person vor Ort ist, ist der Vermieter berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten sowie vergebli-che An- und Abfahrten (Fehlfahrten) gesondert in Rechnung zu stellen.
5.5. Wartezeiten und Fehlfahrten werden nach tatsäch-lichem Aufwand berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden über-haupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.


6. Pflichten des Mieters
6.1. Der Mieter verpflichtet sich:
6.1.1. Die Maschine bestimmungsgemäß einzusetzen und sorgfältig zu behandeln.
6.1.2. Die Maschine vor Überbeanspruchung zu schüt-zen.
6.1.3. Die Maschinen täglich – ggf. auch mehrmals täglich – gemäß Betriebsanleitung zu warten:
Schmierung der beweglichen Teile, Kontrolle und ggf. Nachfüllen von Schmierstoffen, Kühl- und Hyd-raulikflüssigkeiten.
6.1.4. Etwaige Störungen oder Schäden sind dem Ver-mieter unverzüglich anzuzeigen.
6.1.5. Notwendige Inspektions- und Instandsetzungsar-beiten rechtzeitig anzukündigen und durch den Ver-mieter durchführen zu lassen.
6.1.6. Alle Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
6.1.7. Die Maschine nur von geeigneten und eingewiese-nen Personen bedienen zu lassen.
6.1.8. Notwendige Sondergenehmigungen für den Ein-satz der Maschine selbst zu beschaffen.
6.1.9. Sie vor Diebstahl, Witterung und unbefugtem Zugriff zu schützen.
6.1.10. Schäden oder Unfälle sofort zu melden.
6.1.11. Bei Verdacht auf Diebstahl oder Straftaten die Poli-zei zu informieren.
6.1.12. Keine Weitervermietung ohne unsere schriftliche Zustimmung vorzunehmen.
6.1.13. Eigentumskennzeichnungen nicht zu entfernen.
6.1.14. Dem Vermieter auf Nachfrage den Stand- und Ein-satzort mitzuteilen und Zugang zur Maschine zu er-möglichen. Der Mieter hat einen anstehenden Wechsel des Stand- und Einsatzortes unverzüglich mitzuteilen.
6.1.15. Die Maschine nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.
6.2. Die Maschine ist gereinigt, vollgetankt, vollständig und betriebsbereit zurückzugeben.


7. Kraftstoffe und Betriebsmittel
7.1. Kraftstoffe und Schmiermittel sind vom Mieter be-reitzustellen.
7.2. Maschinen werden vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe nicht vollständig gefüllter Tanks wird die Fehlmenge zuzüglich einer Servicepauschale be-rechnet.
7.3. Maschinen mit 2-Takt-Motoren dürfen ausschließ-lich mit dem vom Vermieter bereitgestellten Kraft-stoff betrieben werden. Die hierfür anfallenden Kos-ten trägt der Mieter.


8. Mängel während der Mietzeit
8.1. Mängel müssen sofort gemeldet werden.
8.2. Berechtigte Mängel beseitigt der Vermieter auf seine Kosten.
8.3. Bei wesentlicher Beeinträchtigung kann die Miete angemessen reduziert werden.
8.4. Stillstand durch Reparaturen berechtigt grundsätz-lich nicht zur Mietminderung, außer der Stillstand beruht auf einem Mangel der Maschine.

 

9. Haftung des Vermieters
9.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf wesentliche Ver-tragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt.
9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypi-schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produkti-onsausfall, Betriebsunterbrechung oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zu-lässig und soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt.


10. Maschinenversicherung (Bruch- und Diebstahl-schutz)
10.1. Für entsprechend gekennzeichnete Maschinen wird eine Bruch- und Diebstahlversicherung abge-schlossen. Die Versicherungsgebühr wird pro Ka-lendertag berechnet.
10.2. Die Versicherungspauschale gilt pro angefangenen Kalendertag, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Maschine.
10.3. Im Schadensfall gilt folgende Selbstbeteiligung ab-hängig vom Neuwert der Maschine je Schaden und je Gerät:
10.3.1. Selbstbeteiligung nach Kategorien
Kategorie Selbstbeteiligung je Schadensfall
   A              1.000,00 €
   
            2.000,00 €
 
 C              3.500,00 €
   
            5.500,00 €
   
E            10.000,00 €


10.4. Diese Versicherung deckt keine Schäden ab, die durch grob fahrlässige oder unsachgemäße Bedie-nung entstehen.


11. Haftung bei Geräten ohne Versicherung
Für Kleingeräte oder Maschinen ohne Versiche-rungsoption haftet der Mieter, soweit er den Scha-den zu vertreten hat, bei Beschädigung, Zerstö-rung, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.


12. Verzug des Mieters
12.1. Ist der Mieter mit der Abholung bzw. der Annahme oder der Rückgabe der Maschine im Verzug, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen.
12.2. Ist der Mieter nach schriftlicher Mahnung mit einer Zahlung im Rückstand, darf der Vermieter:
12.2.1. Die Nutzung der Maschine untersagen,
12.2.2. die Maschine auf Kosten des Mieters abholen,
12.2.3. sie anderweitig vermieten.
12.2.4. Der Mieter muss hierfür den Zugang zur Maschine und den Abtransport ermöglichen.
12.2.5. Ansprüche des Vermieters bleiben bestehen.
12.2.6. Der Mieter tritt Forderungen aus dem konkreten Auftrag, für den der Mietgegenstand eingesetzt wird, bis zur Höhe der offenen Mietforderung ab, so-weit dem keine Abtretungsverbote entgegenstehen. Der Mieter informiert den Vermieter über etwaige Abtretungsverbote unverzüglich.


13. Rückgabe der Maschine
13.1. Die Rückgabe erfolgt während unserer Geschäfts-zeiten an unserem Geschäftssitz, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
13.2. Das Gerät muss transportfähig und gereinigt sein. Bei Rückgabe in verschmutztem Zustand werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet.
13.3. Fehlender Kraftstoff wird berechnet.
13.4. Erfolgt die Rückgabe an einem anderen Ort, trägt der Mieter die Transportkosten.


14. Kündigung
14.1. Befristete Mietverträge sind grundsätzlich nicht kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündi-gung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
14.2. Unbefristete Verträge können mit kurzer Frist ge-kündigt werden (je nach Mietdauer).
14.3. Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverstößen kann der Vermieter fristlos kündigen.


15. Sonstige Vereinbarungen
15.1. Einige Mietmaschinen sind mit einem GPS-Or-tungssystem ausgestattet. Dieses ermöglicht es dem Vermieter, Standortdaten sowie maschinenbe-zogene Betriebsdaten (z. B. Nutzungsdauer, Be-triebszustand) zu erheben und zu verarbeiten.
15.2. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließ-lich zu folgenden Zwecken: Vertragsdurchführung und -abwicklung, Diebstahlprävention und -aufklä-rung, Schutz und Wartung der Maschinen, Optimie-rung des Einsatzes und der Betriebssicherheit.
15.3. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.
15.4. Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke erforderlich ist, so-fern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
15.5. Der Mieter ist verpflichtet, seine Mitarbeiter oder sonstige Nutzer der Mietmaschinen über die Ortung und Datenverarbeitung zu informieren und – soweit erforderlich – deren Einwilligung einzuholen.
15.6. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen sind in der Datenschutzerklärung des Vermieters enthalten.


16. Gerichtsstand
Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis der Sitz des Vermieters (derzeit Biebergemünd), sofern der Unter-nehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Gegenüber Ver-brauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht; es gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 12 ff. ZPO).

 

Biebergemünd, 01.06.2026
BBV Baumaschinen GmbH

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Tel. 06050/9062559
Fax 06050/908803
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